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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2;Rechtssatz
Ein wirksamer Verzicht auf die Durchführung auch einer auf Grund des Art. 47 Abs. 2 GRC gebotenen mündlichen Verhandlung ist etwa dann anzunehmen, wenn ein rechtskundig vertretener Berufungswerber keinen Verhandlungsantrag iSd § 67d Abs. 3 AVG stellt. Dieser Grundsatz erfährt freilich schon dann eine Einschränkung, wenn die anwaltlich vertretene Partei zwar keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung stellt, jedoch in ihrem Rechtsmittel Beweisaufnahmen begehrt werden (vgl. E 22. Jänner 2014, 2013/21/0135). Diesfalls verbietet sich nämlich auch ungeachtet eines Vertretungsverhältnisses zu einem Rechtsanwalt die Annahme, die Partei habe durch Unterbleiben eines ausdrücklichen Verhandlungsantrages auf die Durchführung einer solchen verzichten wollen (vgl. E 26. Juni 2013, 2012/22/0082). Die genannte Rechtsprechung wurde auch auf die Frage eines Verzichtes auf eine mündliche Verhandlung vor dem VwG übertragen (vgl. E 20. November 2014, Ra 2014/07/0052). Das Vorbringen des Beamten, welches das Unterbleiben einer Verhandlung vor der Dienstbehörde rügt und auf eine Präzisierung der seines Erachtens mangelhaft durchgeführten Einvernahme des Zeugen dringt, ist einem Beweisanbot im Verständnis der vorzitierten Judikatur jedenfalls insofern gleichzuhalten, als es die Annahme eines (schlüssigen) Verzichtes auf eine Verhandlung vor dem VwG jedenfalls ausschließt. Damit kann aber von einem wirksamen Verzicht auf eine sonst gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK gebotene mündliche Verhandlung keinesfalls ausgegangen werden, zumal die oben zitierten Ausführungen des VwGH zu den restriktiven Voraussetzungen zur Annahme eines Verzichtes auf eine nach Art. 47 Abs. 2 der GRC zustehende Verhandlung auch auf eine gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK gebotene zu übertragen sind.Ein wirksamer Verzicht auf die Durchführung auch einer auf Grund des Artikel 47, Absatz 2, GRC gebotenen mündlichen Verhandlung ist etwa dann anzunehmen, wenn ein rechtskundig vertretener Berufungswerber keinen Verhandlungsantrag iSd Paragraph 67 d, Absatz 3, AVG stellt. Dieser Grundsatz erfährt freilich schon dann eine Einschränkung, wenn die anwaltlich vertretene Partei zwar keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung stellt, jedoch in ihrem Rechtsmittel Beweisaufnahmen begehrt werden vergleiche E 22. Jänner 2014, 2013/21/0135). Diesfalls verbietet sich nämlich auch ungeachtet eines Vertretungsverhältnisses zu einem Rechtsanwalt die Annahme, die Partei habe durch Unterbleiben eines ausdrücklichen Verhandlungsantrages auf die Durchführung einer solchen verzichten wollen vergleiche E 26. Juni 2013, 2012/22/0082). Die genannte Rechtsprechung wurde auch auf die Frage eines Verzichtes auf eine mündliche Verhandlung vor dem VwG übertragen vergleiche E 20. November 2014, Ra 2014/07/0052). Das Vorbringen des Beamten, welches das Unterbleiben einer Verhandlung vor der Dienstbehörde rügt und auf eine Präzisierung der seines Erachtens mangelhaft durchgeführten Einvernahme des Zeugen dringt, ist einem Beweisanbot im Verständnis der vorzitierten Judikatur jedenfalls insofern gleichzuhalten, als es die Annahme eines (schlüssigen) Verzichtes auf eine Verhandlung vor dem VwG jedenfalls ausschließt. Damit kann aber von einem wirksamen Verzicht auf eine sonst gemäß Artikel 6, Absatz eins, MRK gebotene mündliche Verhandlung keinesfalls ausgegangen werden, zumal die oben zitierten Ausführungen des VwGH zu den restriktiven Voraussetzungen zur Annahme eines Verzichtes auf eine nach Artikel 47, Absatz 2, der GRC zustehende Verhandlung auch auf eine gemäß Artikel 6, Absatz eins, MRK gebotene zu übertragen sind.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120012.L02Im RIS seit
15.10.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015