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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051;Rechtssatz
Das VwG gab der Beschwerde des Revisionswerbers statt und hob den Bescheid auf, sodass eine Rechtsverletzungsmöglichkeit des Revisionswerbers von vornherein ausscheidet. Der Revision steht daher der Mangel der Berechtigung ihrer Erhebung entgegen. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen; einer Verbesserung nach § 34 Abs. 2 VwGG bedurfte es nicht (vgl. B 24. September 2014, Ra 2014/03/0031).Das VwG gab der Beschwerde des Revisionswerbers statt und hob den Bescheid auf, sodass eine Rechtsverletzungsmöglichkeit des Revisionswerbers von vornherein ausscheidet. Der Revision steht daher der Mangel der Berechtigung ihrer Erhebung entgegen. Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen; einer Verbesserung nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG bedurfte es nicht vergleiche B 24. September 2014, Ra 2014/03/0031).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020176.L02Im RIS seit
25.11.2015Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017