Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH hat zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nur dann zulässig ist, wenn die vom Bf behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist (vgl. B 30. September 2002, 2000/10/0029; B 26. April 2013, 2012/07/0085). Eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem Berufungsbegehren des Bf vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, ist mangels Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes (wegen mangelnder Beschwerdeberechtigung) zurückzuweisen (vgl. B 18. September 2002, 98/07/0160). Diese Rechtsprechung kann auf die infolge der Novelle BGBl. I Nr. 51/2012 geänderte Rechtslage übertragen werden, zumal eine auf Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG gestützte Berechtigung zur Revisionserhebung die Möglichkeit der Rechtsverletzung voraussetzt (vgl. B 24. Juni 2015, Zl. Ra 2014/04/0042). Eine Revision ist nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen fehlender Revisionsberechtigung somit immer dann zurückzuweisen, wenn der VwGH zur Erkenntnis gelangt, dass der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann.Der VwGH hat zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. römisch eins Nr. 51, in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nur dann zulässig ist, wenn die vom Bf behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist vergleiche B 30. September 2002, 2000/10/0029; B 26. April 2013, 2012/07/0085). Eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem Berufungsbegehren des Bf vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, ist mangels Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes (wegen mangelnder Beschwerdeberechtigung) zurückzuweisen vergleiche B 18. September 2002, 98/07/0160). Diese Rechtsprechung kann auf die infolge der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderte Rechtslage übertragen werden, zumal eine auf Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG gestützte Berechtigung zur Revisionserhebung die Möglichkeit der Rechtsverletzung voraussetzt vergleiche B 24. Juni 2015, Zl. Ra 2014/04/0042). Eine Revision ist nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen fehlender Revisionsberechtigung somit immer dann zurückzuweisen, wenn der VwGH zur Erkenntnis gelangt, dass der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann.
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Diverses Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020176.L01Im RIS seit
25.11.2015Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017