RS Vwgh 2015/9/24 Ro 2014/07/0099

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Veröffentlicht am 24.09.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz
81/02 Sonstiges Wasserrecht

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WBFG 1985 §2 Z10;
WRG 1959 §103 Abs1 liti;
WRG 1959 §3 Abs1 lita;
WRG 1959 §34;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 103 heute
  2. WRG 1959 § 103 gültig ab 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  3. WRG 1959 § 103 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 103 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 103 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 103 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 34 heute
  2. WRG 1959 § 34 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 34 gültig von 27.07.2006 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 34 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 34 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 34 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 34 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Entscheidend für das Vorliegen einer "Wasserversorgungsanlage" ist - wie im WBFG 1985 definiert - die Abgabe von Trink- oder Nutzwasser an einen Letztverbraucher. Dieses Erfordernis ist dem Begriff der Wasserversorgung inhärent. So stellt etwa eine Wärmepumpenanlage, die ihrem Zweck nach nicht auf den Wasserverbrauch gerichtet ist, keine Wasserversorgungsanlage dar (vgl. E 14. September 1982, 82/07/0069). Vielmehr wird mit dieser Wärmepumpe Grundwasser zur Nutzung entnommen, welches anschließend in abgekühlter Form wieder der Versickerung zugeführt wird. Diese Anlage ist mit einer Beschneiungsanlage vergleichbar. Dabei wird nämlich das dem Entwässerungsgraben entnommene und zur Erzeugung von Schnee verwendete Wasser nach der Schneeschmelze ohne weitere Maßnahmen dem natürlichen Abfluss bzw. der Versickerung überlassen. Damit ist schon begrifflich kein Verbrauch verbunden. Auch wird durch eine solche Beschneiungsanlage kein einem Verbrauch gleichzuhaltender dauernder Entzug aus dem Gewässerregime beabsichtigt (vgl E 16. Dezember 1986, 85/07/0034; E 18. März 2010, 2008/07/0049). Vielmehr erfolgt in letzter Konsequenz eine Versickerung des ursprünglich einem Entwässerungsgraben entnommenen Drainagewassers und damit eine "Rückführung" als Grundwasser (§ 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959). Da es sich bei einer derartigen Beschneiungsanlage um keine Wasserversorgungsanlage handelt, scheidet die Anwendbarkeit des § 103 Abs. 1 lit. i WRG 1959 von vornherein aus, ist doch das Vorliegen einer solchen Anwendungsvoraussetzung für diese Vorschrift.Entscheidend für das Vorliegen einer "Wasserversorgungsanlage" ist - wie im WBFG 1985 definiert - die Abgabe von Trink- oder Nutzwasser an einen Letztverbraucher. Dieses Erfordernis ist dem Begriff der Wasserversorgung inhärent. So stellt etwa eine Wärmepumpenanlage, die ihrem Zweck nach nicht auf den Wasserverbrauch gerichtet ist, keine Wasserversorgungsanlage dar vergleiche E 14. September 1982, 82/07/0069). Vielmehr wird mit dieser Wärmepumpe Grundwasser zur Nutzung entnommen, welches anschließend in abgekühlter Form wieder der Versickerung zugeführt wird. Diese Anlage ist mit einer Beschneiungsanlage vergleichbar. Dabei wird nämlich das dem Entwässerungsgraben entnommene und zur Erzeugung von Schnee verwendete Wasser nach der Schneeschmelze ohne weitere Maßnahmen dem natürlichen Abfluss bzw. der Versickerung überlassen. Damit ist schon begrifflich kein Verbrauch verbunden. Auch wird durch eine solche Beschneiungsanlage kein einem Verbrauch gleichzuhaltender dauernder Entzug aus dem Gewässerregime beabsichtigt vergleiche E 16. Dezember 1986, 85/07/0034; E 18. März 2010, 2008/07/0049). Vielmehr erfolgt in letzter Konsequenz eine Versickerung des ursprünglich einem Entwässerungsgraben entnommenen Drainagewassers und damit eine "Rückführung" als Grundwasser (Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, WRG 1959). Da es sich bei einer derartigen Beschneiungsanlage um keine Wasserversorgungsanlage handelt, scheidet die Anwendbarkeit des Paragraph 103, Absatz eins, Litera i, WRG 1959 von vornherein aus, ist doch das Vorliegen einer solchen Anwendungsvoraussetzung für diese Vorschrift.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014070099.J02

Im RIS seit

06.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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