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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
§ 40 VwGVG 2014, der im zweiten Abschnitt des dritten Hauptstückes ("Verfahren in Verwaltungsstrafsachen") des VwGVG 2014 enthalten ist, entspricht weitgehend der Bestimmung des § 51a VStG idF vor BGBl. I Nr. 33/2013 und stellt in seiner Terminologie auf das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen ab. Auch seine systematische Stellung im Abschnitt über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen bzw. die Erläuterungen zu § 51a VStG idF vor BGBl. I Nr. 33/2013, wonach diese Bestimmung die "Verfahrenshilfe (vor den unabhängigen Verwaltungssenaten) in Verwaltungsstrafangelegenheiten" (RV 1090 BlgNR 16. GP, 18) regelt, lassen erkennen, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG 2014 ausschließlich in Verwaltungsstrafsachen in Betracht kommt. Das VwGVG 2014 enthält keine weiteren Regelungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage, die keine Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in Administrativverfahren zulässt, ist daher nicht davon auszugehen, dass es sich bei der vom Revisionswerber genannten Rechtsfrage (ob auch in einem Administrativverfahren über "civil rights" die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zusteht) um eine solche grundsätzlicher Bedeutung handelt (vgl. B 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053; B 2. September 2014, Ra 2014/18/0062).Paragraph 40, VwGVG 2014, der im zweiten Abschnitt des dritten Hauptstückes ("Verfahren in Verwaltungsstrafsachen") des VwGVG 2014 enthalten ist, entspricht weitgehend der Bestimmung des Paragraph 51 a, VStG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, und stellt in seiner Terminologie auf das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen ab. Auch seine systematische Stellung im Abschnitt über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen bzw. die Erläuterungen zu Paragraph 51 a, VStG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, wonach diese Bestimmung die "Verfahrenshilfe (vor den unabhängigen Verwaltungssenaten) in Verwaltungsstrafangelegenheiten" Regierungsvorlage 1090 BlgNR 16. GP, 18) regelt, lassen erkennen, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach Paragraph 40, VwGVG 2014 ausschließlich in Verwaltungsstrafsachen in Betracht kommt. Das VwGVG 2014 enthält keine weiteren Regelungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage, die keine Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in Administrativverfahren zulässt, ist daher nicht davon auszugehen, dass es sich bei der vom Revisionswerber genannten Rechtsfrage (ob auch in einem Administrativverfahren über "civil rights" die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zusteht) um eine solche grundsätzlicher Bedeutung handelt vergleiche B 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053; B 2. September 2014, Ra 2014/18/0062).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014070068.J02Im RIS seit
16.12.2015Zuletzt aktualisiert am
18.01.2017