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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;Rechtssatz
Geht man davon aus, dass ein Anlassfall bzw. ein diesem gleichzuhaltender Fall vorliegt, und wendet man die (hier nach Aufhebung des § 40 VwGVG 2014 als verfassungswidrig) bereinigte Rechtslage an (vgl. VfGH E 25. Juni 2015, G 7/2015), so enthält das VwGVG 2014 überhaupt keine Bestimmungen - weder für das Verwaltungsstrafverfahren noch für das Administrativverfahren - betreffend die Gewährung von Verfahrenshilfe. Auch im AVG, dessen Bestimmungen gemäß § 17 VwGVG 2014 - mit einigen Ausnahmen - subsidiär auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG anzuwenden sind, ist die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht vorgesehen (vgl. E 15. März 2011, 2010/05/0165). Schließlich kann der Anspruch des Revisionswerbers (auf Verfahrenshilfe in einer agrarrechtlichen Angelegenheit) auch nicht unmittelbar aus Art. 6 MRK abgeleitet werden (vgl. VfGH B 25. Juni 2015, E 599/2014-23) und fehlt es in diesem Fall auch an einem Sachverhalt mit Unionsrechtsbezug, der die Anwendbarkeit des Art. 47 GRC nach sich ziehen könnte. Unter der Annahme, dass kein Anlassfall bzw. ein diesem gleichzuhaltender Fall vorliegt, ist § 40 VwGVG 2014 in der nicht bereinigten Fassung anzuwenden.Geht man davon aus, dass ein Anlassfall bzw. ein diesem gleichzuhaltender Fall vorliegt, und wendet man die (hier nach Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG 2014 als verfassungswidrig) bereinigte Rechtslage an vergleiche VfGH E 25. Juni 2015, G 7/2015), so enthält das VwGVG 2014 überhaupt keine Bestimmungen - weder für das Verwaltungsstrafverfahren noch für das Administrativverfahren - betreffend die Gewährung von Verfahrenshilfe. Auch im AVG, dessen Bestimmungen gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 - mit einigen Ausnahmen - subsidiär auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG anzuwenden sind, ist die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht vorgesehen vergleiche E 15. März 2011, 2010/05/0165). Schließlich kann der Anspruch des Revisionswerbers (auf Verfahrenshilfe in einer agrarrechtlichen Angelegenheit) auch nicht unmittelbar aus Artikel 6, MRK abgeleitet werden vergleiche VfGH B 25. Juni 2015, E 599/2014-23) und fehlt es in diesem Fall auch an einem Sachverhalt mit Unionsrechtsbezug, der die Anwendbarkeit des Artikel 47, GRC nach sich ziehen könnte. Unter der Annahme, dass kein Anlassfall bzw. ein diesem gleichzuhaltender Fall vorliegt, ist Paragraph 40, VwGVG 2014 in der nicht bereinigten Fassung anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014070068.J01Im RIS seit
16.12.2015Zuletzt aktualisiert am
18.01.2017