Index
L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
ABGB §867;Rechtssatz
Die Rechtsprechung des VwGH zur Vertretungsbefugnis eines Obmanns von Agrargemeinschaften (und ähnlichen Gemeinschaften) "schlechthin" bezieht sich regelmäßig auf die Berechtigung zur Erhebung eines Rechtsmittels bzw. einer Beschwerde (vgl. E VS 29. Mai 1980, 2671/1978, VwSlg 10147 A/1980). Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Organe sind als zur Erhebung eines Rechtsmittels bzw. einer Beschwerde berechtigt anzusehen, wenn die ordnungsgemäß kundgemachten Organisationsnormen der juristischen Person von einer "Vertretung nach außen schlechthin" sprechen. Auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen ist in einem solchen Fall nicht zurück zu greifen. Binden die Organisationsnormen der juristischen Person das (Vertretungs-)Handeln der zur Vertretung berufenen Organe nach außen jedoch an eine Mitwirkung anderer Organe, kann von einer Befugnis "zur Vertretung nach außen schlechthin" nicht gesprochen werden (vgl. E 15. Dezember 1987, 87/07/0042, VwSlg 12594 A/1987; B 16. November 1993, 91/07/0072; E 28. April 2011, 2009/07/0124; E 26. September 2013, 2011/07/0121). In diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Wirksamkeit und Zurechenbarkeit verfahrensrechtlich relevanter Schritte (wie die Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags, die Erhebung eines Rechtsmittels oder einer Beschwerde) einer Agrargemeinschaft gegenüber einer Behörde, wobei diese Schritte durch den Obmann im Außenverhältnis vorgenommen wurden, ohne dass eine Deckung durch eine entsprechende Beschlussfassung im Innenverhältnis vorlag. Diese Rechtsprechung wurde vom VwGH nicht auf die Wirksamkeit zivilrechtlicher Verträge übertragen. Weder die Stellung eines Antrags, noch die Erhebung einer Berufung oder einer Beschwerde ist mit dem Abschluss eines Vertrages vergleichbar (vgl. E 25. April 2002, 2001/05/1082; Erhebung der VwGH-Beschwerde ist kein "Vertrag" iSd § 867 ABGB).Die Rechtsprechung des VwGH zur Vertretungsbefugnis eines Obmanns von Agrargemeinschaften (und ähnlichen Gemeinschaften) "schlechthin" bezieht sich regelmäßig auf die Berechtigung zur Erhebung eines Rechtsmittels bzw. einer Beschwerde vergleiche E VS 29. Mai 1980, 2671/1978, VwSlg 10147 A/1980). Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Organe sind als zur Erhebung eines Rechtsmittels bzw. einer Beschwerde berechtigt anzusehen, wenn die ordnungsgemäß kundgemachten Organisationsnormen der juristischen Person von einer "Vertretung nach außen schlechthin" sprechen. Auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen ist in einem solchen Fall nicht zurück zu greifen. Binden die Organisationsnormen der juristischen Person das (Vertretungs-)Handeln der zur Vertretung berufenen Organe nach außen jedoch an eine Mitwirkung anderer Organe, kann von einer Befugnis "zur Vertretung nach außen schlechthin" nicht gesprochen werden vergleiche E 15. Dezember 1987, 87/07/0042, VwSlg 12594 A/1987; B 16. November 1993, 91/07/0072; E 28. April 2011, 2009/07/0124; E 26. September 2013, 2011/07/0121). In diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Wirksamkeit und Zurechenbarkeit verfahrensrechtlich relevanter Schritte (wie die Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags, die Erhebung eines Rechtsmittels oder einer Beschwerde) einer Agrargemeinschaft gegenüber einer Behörde, wobei diese Schritte durch den Obmann im Außenverhältnis vorgenommen wurden, ohne dass eine Deckung durch eine entsprechende Beschlussfassung im Innenverhältnis vorlag. Diese Rechtsprechung wurde vom VwGH nicht auf die Wirksamkeit zivilrechtlicher Verträge übertragen. Weder die Stellung eines Antrags, noch die Erhebung einer Berufung oder einer Beschwerde ist mit dem Abschluss eines Vertrages vergleichbar vergleiche E 25. April 2002, 2001/05/1082; Erhebung der VwGH-Beschwerde ist kein "Vertrag" iSd Paragraph 867, ABGB).
Schlagworte
Vertretungsbefugter juristische Person Vertretungsbefugnis Inhalt UmfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070073.L02Im RIS seit
06.11.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015