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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die strittige Rechtsfrage, wen die Instandhaltungspflicht der Kanalisationsanlage trifft, könnte (als Vorfrage) nach § 138 WRG 1959 entschieden werden. Den Eigentümerinnen der betroffenen Grundstücke als Inhaberinnen bestehender Rechte iSd § 12 Abs. 2 WRG 1959 käme ein Antragsrecht als Betroffene nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 und damit die Möglichkeit zu, ein solches Verfahren zu initiieren, in dessen Verlauf vor dem Hintergrund des § 50 WRG 1959 (ua) zu klären wäre, wen die Instandhaltungspflicht der Kanalisationsanlage trifft. Um einen zulässigen Antrag als Betroffene für ein Vorgehen nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 stellen zu können, ist es allerdings Voraussetzung, dass der (gemäß § 50 WRG 1959) Erhaltungspflichtige - so der Wortlaut des § 138 erster Satz WRG 1959 - "die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat." Nur in einem solchen Fall könnte er (auch) über Verlangen eines Betroffenen zB zur Nachholung unterlassener Instandhaltungsarbeiten verpflichtet werden (vgl. dazu den Tatbestand des § 138 Abs. 1 lit. a zweiter Fall WRG 1959). Schon der Wortlaut des § 138 Abs. 1 WRG 1959 zeigt aber eindeutig, dass diese Bestimmung nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn die Bestimmungen des WRG 1959 übertreten wurden, wenn also Maßnahmen, die dem WRG 1959 zuwiderlaufen, bereits verwirklicht wurden (vgl. E 27. Juni 2002, 2002/07/0020). Befindet sich die Anlage aber (noch) in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und findet (noch) keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte statt, dann wird die Bestimmung des § 50 Abs. 1 WRG 1959 nicht übertreten; ein Verfahren nach § 138 WRG 1959 kann nicht durchgeführt werden, und auch die Klärung der Frage der Erhaltungspflicht der Kanalisationsanlage kann in einem solchen Verfahren nicht gelöst werden. Wollte man aber eine Situation abwarten, bis die Anlage nicht mehr der Bewilligung entspricht oder fremde Rechte bzw. öffentliche Interessen verletzt und somit eine Übertretung des § 50 WRG 1959 vorliegt, so wäre dann zwar ein Antrag nach § 138 Abs. 1 iVm Abs. 6 WRG 1959 zulässig, allerdings hätten die Revisionswerberinnen - für den Fall, dass sie selbst die Instandhaltungspflicht trifft - damit gleichzeitig den Straftatbestand des § 137 Abs. 1 Z 20 WRG 1959 (Vernachlässigung der Erhaltungspflichten gemäß § 50 Abs. 1, 2 oder 6 WRG 1959) verwirklicht. In diesem Fall wäre es zwar möglich, im Zuge eines Verfahrens gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 die Frage der Instandhaltungspflicht klären zu lassen. Gleichzeitig würden die Revisionswerberinnen aber Gefahr laufen, im Falle der Feststellung ihrer eigenen Erhaltungspflicht bereits einen Verwaltungsstraftatbestand gesetzt zu haben und entsprechend bestraft zu werden. Ein solcher Weg ist ihnen aber nicht zumutbar. Da (noch) keine Bestimmung des WRG 1959 übertreten wurde und ein Verfahren nach § 138 WRG 1959 daher nicht in Frage kommt, ist das Feststellungsinteresse der Revisionswerberinnen (als potentiell Instandhaltungspflichtige) in Bezug auf die Instandhaltungspflicht der Kanalisationsanlage zu bejahen. Der auf diese Feststellung abzielende Antrag der Revisionswerberinnen war daher zulässig.Die strittige Rechtsfrage, wen die Instandhaltungspflicht der Kanalisationsanlage trifft, könnte (als Vorfrage) nach Paragraph 138, WRG 1959 entschieden werden. Den Eigentümerinnen der betroffenen Grundstücke als Inhaberinnen bestehender Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 käme ein Antragsrecht als Betroffene nach Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 und damit die Möglichkeit zu, ein solches Verfahren zu initiieren, in dessen Verlauf vor dem Hintergrund des Paragraph 50, WRG 1959 (ua) zu klären wäre, wen die Instandhaltungspflicht der Kanalisationsanlage trifft. Um einen zulässigen Antrag als Betroffene für ein Vorgehen nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 stellen zu können, ist es allerdings Voraussetzung, dass der (gemäß Paragraph 50, WRG 1959) Erhaltungspflichtige - so der Wortlaut des Paragraph 138, erster Satz WRG 1959 - "die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat." Nur in einem solchen Fall könnte er (auch) über Verlangen eines Betroffenen zB zur Nachholung unterlassener Instandhaltungsarbeiten verpflichtet werden vergleiche dazu den Tatbestand des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, zweiter Fall WRG 1959). Schon der Wortlaut des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 zeigt aber eindeutig, dass diese Bestimmung nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn die Bestimmungen des WRG 1959 übertreten wurden, wenn also Maßnahmen, die dem WRG 1959 zuwiderlaufen, bereits verwirklicht wurden vergleiche E 27. Juni 2002, 2002/07/0020). Befindet sich die Anlage aber (noch) in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und findet (noch) keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte statt, dann wird die Bestimmung des Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 nicht übertreten; ein Verfahren nach Paragraph 138, WRG 1959 kann nicht durchgeführt werden, und auch die Klärung der Frage der Erhaltungspflicht der Kanalisationsanlage kann in einem solchen Verfahren nicht gelöst werden. Wollte man aber eine Situation abwarten, bis die Anlage nicht mehr der Bewilligung entspricht oder fremde Rechte bzw. öffentliche Interessen verletzt und somit eine Übertretung des Paragraph 50, WRG 1959 vorliegt, so wäre dann zwar ein Antrag nach Paragraph 138, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, WRG 1959 zulässig, allerdings hätten die Revisionswerberinnen - für den Fall, dass sie selbst die Instandhaltungspflicht trifft - damit gleichzeitig den Straftatbestand des Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 20, WRG 1959 (Vernachlässigung der Erhaltungspflichten gemäß Paragraph 50, Absatz eins, 2, oder 6 WRG 1959) verwirklicht. In diesem Fall wäre es zwar möglich, im Zuge eines Verfahrens gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 die Frage der Instandhaltungspflicht klären zu lassen. Gleichzeitig würden die Revisionswerberinnen aber Gefahr laufen, im Falle der Feststellung ihrer eigenen Erhaltungspflicht bereits einen Verwaltungsstraftatbestand gesetzt zu haben und entsprechend bestraft zu werden. Ein solcher Weg ist ihnen aber nicht zumutbar. Da (noch) keine Bestimmung des WRG 1959 übertreten wurde und ein Verfahren nach Paragraph 138, WRG 1959 daher nicht in Frage kommt, ist das Feststellungsinteresse der Revisionswerberinnen (als potentiell Instandhaltungspflichtige) in Bezug auf die Instandhaltungspflicht der Kanalisationsanlage zu bejahen. Der auf diese Feststellung abzielende Antrag der Revisionswerberinnen war daher zulässig.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070060.L02Im RIS seit
11.11.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017