RS Vwgh 2015/9/24 2013/07/0283

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Veröffentlicht am 24.09.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1;
AVG §56;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 ALSAG 1989 ist nicht nur jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war, sondern es ist auch auf den in diesem Beurteilungszeitraum geltenden Stand der Technik abzustellen.Bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG 1989 ist nicht nur jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war, sondern es ist auch auf den in diesem Beurteilungszeitraum geltenden Stand der Technik abzustellen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013070283.X11

Im RIS seit

11.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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