RS Vwgh 2015/9/24 2013/07/0283

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Veröffentlicht am 24.09.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1;
ALSAG 1989 §10 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/07/0113 E 24. September 2015 RS 4

Stammrechtssatz

Die Erstattung einer Stellungnahme vor der Behörde bietet der (hier: durch den geprüften Bescheid begünstigten) Partei im Aufsichtsverfahren nach § 10 Abs. 2 ALSAG 1989 die einzige Möglichkeit, ihre Sicht der Dinge darzulegen und die belangte Behörde davon zu überzeugen, dass kein Grund bzw. - wegen der Bindungswirkung der tragenden Begründung einer aufhebenden Entscheidung - nicht der von der Behörde angenommene Grund zum Einschreiten nach § 10 Abs. 2 ALSAG 1989 vorliegt. Wird der Partei dieses Recht genommen, hat sie keine Möglichkeit, im Aufsichtsverfahren ihre rechtlichen Interessen daran, dass die Aufsichtsbehörde von ihrer Befugnis, den Bescheid aufzuheben, keinen Gebrauch macht, geltend zu machen (vgl. E 18. Oktober 2001, 2000/07/0003).Die Erstattung einer Stellungnahme vor der Behörde bietet der (hier: durch den geprüften Bescheid begünstigten) Partei im Aufsichtsverfahren nach Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG 1989 die einzige Möglichkeit, ihre Sicht der Dinge darzulegen und die belangte Behörde davon zu überzeugen, dass kein Grund bzw. - wegen der Bindungswirkung der tragenden Begründung einer aufhebenden Entscheidung - nicht der von der Behörde angenommene Grund zum Einschreiten nach Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG 1989 vorliegt. Wird der Partei dieses Recht genommen, hat sie keine Möglichkeit, im Aufsichtsverfahren ihre rechtlichen Interessen daran, dass die Aufsichtsbehörde von ihrer Befugnis, den Bescheid aufzuheben, keinen Gebrauch macht, geltend zu machen vergleiche E 18. Oktober 2001, 2000/07/0003).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013070283.X04

Im RIS seit

11.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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