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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
ALSAG 1989 §10 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/07/0113 E 24. September 2015 RS 3Stammrechtssatz
Aus dem Bescheid, dem ein Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 6 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 zugrunde lag und worin festgestellt wurde, dass die Verwendung von Recyclingmaterial für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zum Kieswerk keiner Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 AWG 2002 unterliegt, ist nicht auf die Zulässigkeit dieser Verwendung zu schließen. Ein Antrag gemäß § 6 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 bezieht sich auf die Genehmigungspflicht einer Behandlungsanlage und nicht auf eine bestimmte Verwendung von Recyclingmaterial. Eine Bindungswirkung für das Feststellungsverfahren gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG 1989 ist somit nicht gegeben.Aus dem Bescheid, dem ein Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer eins, AWG 2002 zugrunde lag und worin festgestellt wurde, dass die Verwendung von Recyclingmaterial für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zum Kieswerk keiner Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder 3 AWG 2002 unterliegt, ist nicht auf die Zulässigkeit dieser Verwendung zu schließen. Ein Antrag gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer eins, AWG 2002 bezieht sich auf die Genehmigungspflicht einer Behandlungsanlage und nicht auf eine bestimmte Verwendung von Recyclingmaterial. Eine Bindungswirkung für das Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG 1989 ist somit nicht gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013070283.X03Im RIS seit
11.11.2015Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017