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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z6 idF 2003/I/071;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/07/0031 E 23. Oktober 2014 RS 2 (hier ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Regelungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans stellen technische Vorschriften dar; sie haben jedenfalls den Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit jenem von ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnte. Diese einschlägigen Regelwerke können von den Sachverständigen als Grundlage ihrer Gutachten herangezogen werden (vgl. E 24. Oktober 2001, 98/04/0181; E 26. Juni 2013, 2012/05/0187; E 17. Juni 2010, 2009/07/0037; E 20. Februar 2014, 2011/07/0180).Die Regelungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans stellen technische Vorschriften dar; sie haben jedenfalls den Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit jenem von ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnte. Diese einschlägigen Regelwerke können von den Sachverständigen als Grundlage ihrer Gutachten herangezogen werden vergleiche E 24. Oktober 2001, 98/04/0181; E 26. Juni 2013, 2012/05/0187; E 17. Juni 2010, 2009/07/0037; E 20. Februar 2014, 2011/07/0180).
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Beweismittel Sachverständigengutachten Vorliegen eines GutachtensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013070098.X06Im RIS seit
27.10.2015Zuletzt aktualisiert am
01.09.2016