RS Vwgh 2015/9/24 2013/07/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2015
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103030
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32008L0098 Abfall-RL Art3;
32008L0098 Abfall-RL Art6 Abs1;
62011CJ0358 Lapin luonnonsuojelupiiri VORAB;
AWG 2002 §5 Abs1 idF 2011/I/009;
AWGNov 2010;
EURallg;
VwRallg;
  1. AWG 2002 § 5 heute
  2. AWG 2002 § 5 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 5 gültig von 21.06.2013 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  4. AWG 2002 § 5 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  5. AWG 2002 § 5 gültig von 02.11.2002 bis 15.02.2011

Rechtssatz

Die Judikatur zur Rechtslage vor der AWG-Novelle 2010 für Baurestmassen und aus diesen hergestellte "Recyclingprodukte" gilt auch im Geltungsbereich des AWG 2002 idF der AWG-Novelle 2010 (vgl. E 27. November 2012, 2012/10/0086). Insbesondere aus dem Umstand, dass nach den ErläutRV zur AWG-Novelle 2010 (1005 BlgNr XXIV. GP, S. 12f, 18) die Herstellung von Sekundärbaustoffen ausdrücklich nicht unter den Begriff der "Vorbereitung zur Wiederverwendung" im § 5 Abs. 1 AWG 2002 mit der AWG-Novelle 2010 hinzugefügten zweiten Satz fällt, geht eindeutig hervor, dass die Aufbereitung von Baurestmassen keine "Vorbereitung zur Wiederverwendung" ist und § 5 Abs. 1 zweiter Satz AWG 2002 idF AWG-Novelle 2010 nicht zur Anwendung kommt. Dies gilt insbesondere unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 2008/98/EG, deren Umsetzung die AWG-Novelle 2010 dient. Art. 6 dieser Richtlinie behandelt das Ende der Abfalleigenschaft. Dessen Abs. 1 legt dabei die Bedingungen fest, die spezifische Kriterien erfüllen müssen, anhand deren sich ermitteln lässt, welche Abfälle nach einem Verwertungs- oder Recyclingverfahren nicht mehr als Abfälle iSv Art. 3 Nr. 1 dieser Richtlinie anzusehen sind. Dass bestimmte Abfälle nicht mehr als solche anzusehen sind, lässt sich anhand dieser Bedingungen nicht unmittelbar ermitteln (vgl. Urteil EuGH 7. März 2013, C-358/11, Lapin iuonnonsuojelupiiri). Bezüglich Baurestmassen wurden weder auf Gemeinschaftsebene Kriterien festgelegt, noch wurde in Österreich gemäß § 5 Abs. 2 AWG 2002 eine einschlägige Abfallende-Verordnung erlassen. Im Urteil vom 7. März 2013, C-358/11, Lapin iuonnonsuojelupiiri, hält der EuGH seine Rechtsprechung zum Abfallende auch zur neuen Abfallrahmenrichtlinie aufrecht, wonach die Tatsache, dass ein Stoff das Ergebnis eines Verwertungsverfahrens iSd Richtlinie 2008/98/EG ist, nur einer der Umstände ist, die bei der Feststellung zu berücksichtigen sind, ob es sich bei diesem Stoff noch um Abfall handelt. Dies erlaubt jedoch nicht ohne weiteres eine entsprechende endgültige Schussfolgerung.Die Judikatur zur Rechtslage vor der AWG-Novelle 2010 für Baurestmassen und aus diesen hergestellte "Recyclingprodukte" gilt auch im Geltungsbereich des AWG 2002 in der Fassung der AWG-Novelle 2010 vergleiche E 27. November 2012, 2012/10/0086). Insbesondere aus dem Umstand, dass nach den ErläutRV zur AWG-Novelle 2010 (1005 BlgNr römisch 24 . GP, Sitzung 12f, 18) die Herstellung von Sekundärbaustoffen ausdrücklich nicht unter den Begriff der "Vorbereitung zur Wiederverwendung" im Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 mit der AWG-Novelle 2010 hinzugefügten zweiten Satz fällt, geht eindeutig hervor, dass die Aufbereitung von Baurestmassen keine "Vorbereitung zur Wiederverwendung" ist und Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz AWG 2002 in der Fassung AWG-Novelle 2010 nicht zur Anwendung kommt. Dies gilt insbesondere unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 2008/98/EG, deren Umsetzung die AWG-Novelle 2010 dient. Artikel 6, dieser Richtlinie behandelt das Ende der Abfalleigenschaft. Dessen Absatz eins, legt dabei die Bedingungen fest, die spezifische Kriterien erfüllen müssen, anhand deren sich ermitteln lässt, welche Abfälle nach einem Verwertungs- oder Recyclingverfahren nicht mehr als Abfälle iSv Artikel 3, Nr. 1 dieser Richtlinie anzusehen sind. Dass bestimmte Abfälle nicht mehr als solche anzusehen sind, lässt sich anhand dieser Bedingungen nicht unmittelbar ermitteln vergleiche Urteil EuGH 7. März 2013, C-358/11, Lapin iuonnonsuojelupiiri). Bezüglich Baurestmassen wurden weder auf Gemeinschaftsebene Kriterien festgelegt, noch wurde in Österreich gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AWG 2002 eine einschlägige Abfallende-Verordnung erlassen. Im Urteil vom 7. März 2013, C-358/11, Lapin iuonnonsuojelupiiri, hält der EuGH seine Rechtsprechung zum Abfallende auch zur neuen Abfallrahmenrichtlinie aufrecht, wonach die Tatsache, dass ein Stoff das Ergebnis eines Verwertungsverfahrens iSd Richtlinie 2008/98/EG ist, nur einer der Umstände ist, die bei der Feststellung zu berücksichtigen sind, ob es sich bei diesem Stoff noch um Abfall handelt. Dies erlaubt jedoch nicht ohne weiteres eine entsprechende endgültige Schussfolgerung.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0358 Lapin luonnonsuojelupiiri VORAB

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013070098.X04

Im RIS seit

27.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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