TE Vfgh Beschluss 2007/1/9 B2046/06

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Veröffentlicht am 09.01.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Dienstrecht

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des H T, ..., vertreten durch die T K Rechtsanwälte GmbH, ..., gegen den Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 11. Oktober 2006, GZ ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem oben näher bezeichneten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antragsteller von seinem bisherigen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 7, auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a, Grundlaufbahn, versetzt.

2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstünden, weil durch das Verbleiben des Antragstellers auf seinem bisherigen Arbeitsplatz keine schwer wiegende Gefährdung von wesentlichen Rechtsgütern gegeben sei. Dem Antragsteller hingegen entstünde durch die Versetzung ein vermögenswerter Nachteil, weil die Differenz zwischen dem Einkommen auf einer Planstelle mit Grundlaufbahn nach der Versetzung und der Funktionsgruppe 7 vor der Versetzung monatlich brutto € 365,20 betrage und den Antragsteller darüber hinaus eine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Frau treffe.

Die belangte Behörde verzichtete auf eine Äußerung zu diesem Antrag.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit seinem oben wiedergegebenen Vorbringen vermag der Antragsteller jedoch nicht darzutun, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Da der Antragsteller im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Bezüge entsprechend seiner besoldungsrechtlichen Stellung vor der Versetzung hat, hätte er vielmehr darzulegen gehabt, warum der Vollzug des angefochtenen Bescheides auch im Hinblick auf diesen Umstand für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B2046.2006

Dokumentnummer

JFT_09929891_06B02046_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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