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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Zur Auslegung des in § 6 Z 2 ALSAG 1989 idF BGBl. Nr. 760/1992 verwendeten Begriffs "mineralische Baurestmassen" ist festzuhalten, dass Gegenstand der Auslegung grundsätzlich der Gesetzestext als Träger des in ihm niedergelegten Sinnes ist, um dessen Verständnis es bei der Auslegung geht. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen, normativen Sinnes des Gesetzes. Jede Gesetzesauslegung hat (iSd § 6 ABGB) mit der Erforschung des Wortsinnes zu beginnen, wobei zu fragen ist, welche Bedeutung einem Ausdruck oder Satz nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder dem des Gesetzgebers und seinem Zusammenhang innerhalb der getroffenen Regelung zukommt (vgl. E 23. April 2009, 2007/09/0159; E 29. Mai 2015, Ro 2014/17/0011). Unter "Baurestmassen" werden im allgemeinen Sprachgebrauch Abfälle aus Bautätigkeiten verstanden. Dafür, dass der Gesetzgeber im Zuge der erstmaligen Einführung des Begriffs "mineralische Baurestmassen" mit der Altlastensanierungsgesetz-Novelle 1992, BGBl. Nr. 760/1992, als eine für die Höhe des Altlastenbeitrags maßgebliche Abfallkategorie gemäß § 6 ALSAG 1989 demgegenüber von einem anderen Begriffsverständnis ausgegangen ist, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ebenso wenig ist ein erweitertes Begriffsverständnis dahingehend, dass unter "mineralische Baurestmassen" generell ungefährliche, mineralische Abfälle zu verstehen sind, aus den Materialen (534 BlgNR 18. GP) abzuleiten.Zur Auslegung des in Paragraph 6, Ziffer 2, ALSAG 1989 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 760 aus 1992, verwendeten Begriffs "mineralische Baurestmassen" ist festzuhalten, dass Gegenstand der Auslegung grundsätzlich der Gesetzestext als Träger des in ihm niedergelegten Sinnes ist, um dessen Verständnis es bei der Auslegung geht. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen, normativen Sinnes des Gesetzes. Jede Gesetzesauslegung hat (iSd Paragraph 6, ABGB) mit der Erforschung des Wortsinnes zu beginnen, wobei zu fragen ist, welche Bedeutung einem Ausdruck oder Satz nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder dem des Gesetzgebers und seinem Zusammenhang innerhalb der getroffenen Regelung zukommt vergleiche E 23. April 2009, 2007/09/0159; E 29. Mai 2015, Ro 2014/17/0011). Unter "Baurestmassen" werden im allgemeinen Sprachgebrauch Abfälle aus Bautätigkeiten verstanden. Dafür, dass der Gesetzgeber im Zuge der erstmaligen Einführung des Begriffs "mineralische Baurestmassen" mit der Altlastensanierungsgesetz-Novelle 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 760 aus 1992,, als eine für die Höhe des Altlastenbeitrags maßgebliche Abfallkategorie gemäß Paragraph 6, ALSAG 1989 demgegenüber von einem anderen Begriffsverständnis ausgegangen ist, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ebenso wenig ist ein erweitertes Begriffsverständnis dahingehend, dass unter "mineralische Baurestmassen" generell ungefährliche, mineralische Abfälle zu verstehen sind, aus den Materialen (534 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode abzuleiten.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013070091.X01Im RIS seit
27.10.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015