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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §76 Abs2;Rechtssatz
Eine Kostenersatzpflicht des Bf betreffend die Kommissionsgebühren ergibt sich nicht aus § 77 Abs. 1 iVm § 76 Abs. 2 AVG, wonach die Auslagen einer Amtshandlung von einem anderen Beteiligten zu tragen sind, wenn die Amtshandlung durch das Verschulden von diesem verursacht wurde. Diese Voraussetzung des Kostenersatzes wurde im Fall der Erhebung von Rechtsmitteln etwa im Fall der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, des Vertretens einer unvertretbaren Rechtsansicht oder dergleichen bejaht (vgl. E 29. September 2010, 2007/10/0189). Derartiges hat die belBeh aber weder angenommen, noch ergeben sich sonst Anhaltspunkte hierfür.Eine Kostenersatzpflicht des Bf betreffend die Kommissionsgebühren ergibt sich nicht aus Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, AVG, wonach die Auslagen einer Amtshandlung von einem anderen Beteiligten zu tragen sind, wenn die Amtshandlung durch das Verschulden von diesem verursacht wurde. Diese Voraussetzung des Kostenersatzes wurde im Fall der Erhebung von Rechtsmitteln etwa im Fall der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, des Vertretens einer unvertretbaren Rechtsansicht oder dergleichen bejaht vergleiche E 29. September 2010, 2007/10/0189). Derartiges hat die belBeh aber weder angenommen, noch ergeben sich sonst Anhaltspunkte hierfür.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070167.X11Im RIS seit
11.11.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015