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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §76 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 77 Abs. 1 AVG können für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 AVG sinngemäß anzuwenden. Somit ist die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, nach § 77 Abs. 1 iVm § 76 Abs. 1 AVG zur Entrichtung von Kommissionsgebühren verpflichtet. Unabhängig davon, dass nach Anzeige der Bauvollendung eines bewilligten Vorhabens (§ 112 Abs. 6 WRG 1959) das Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959 amtswegig einzuleiten ist, ist gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 das Überprüfungsverfahren "auf Kosten des Unternehmers", worunter der Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung zu verstehen ist, durchzuführen. Eine Verpflichtung des Bf (der als Grundstückseigentümer eine Beeinträchtigung seiner Rechte gemäß § 12 WRG 1959 behauptete) zum Kostenersatz iSd § 77 Abs. 1 AVG findet insofern nicht statt.Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, AVG können für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, AVG sinngemäß anzuwenden. Somit ist die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, nach Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG zur Entrichtung von Kommissionsgebühren verpflichtet. Unabhängig davon, dass nach Anzeige der Bauvollendung eines bewilligten Vorhabens (Paragraph 112, Absatz 6, WRG 1959) das Überprüfungsverfahren nach Paragraph 121, WRG 1959 amtswegig einzuleiten ist, ist gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 das Überprüfungsverfahren "auf Kosten des Unternehmers", worunter der Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung zu verstehen ist, durchzuführen. Eine Verpflichtung des Bf (der als Grundstückseigentümer eine Beeinträchtigung seiner Rechte gemäß Paragraph 12, WRG 1959 behauptete) zum Kostenersatz iSd Paragraph 77, Absatz eins, AVG findet insofern nicht statt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070167.X10Im RIS seit
11.11.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015