RS Vwgh 2015/9/24 2012/07/0167

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Veröffentlicht am 24.09.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Neben dem Inhalt des Bescheidspruchs sind zu seiner Auslegung allenfalls die Begründung des Bescheides und die von der Partei in ihrem Anbringen gebrauchten Ausdrücke, sofern sie von der Behörde übernommen wurden, mitzuberücksichtigen, während einer erst nach der Erlassung des Bescheids entstandenen Urkunde für die Auslegung des Inhalts des Spruchs keine rechtliche Relevanz zukommt.

Schlagworte

Spruch und Begründung Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012070167.X09

Im RIS seit

11.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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