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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Neben dem Inhalt des Bescheidspruchs sind zu seiner Auslegung allenfalls die Begründung des Bescheides und die von der Partei in ihrem Anbringen gebrauchten Ausdrücke, sofern sie von der Behörde übernommen wurden, mitzuberücksichtigen, während einer erst nach der Erlassung des Bescheids entstandenen Urkunde für die Auslegung des Inhalts des Spruchs keine rechtliche Relevanz zukommt.
Schlagworte
Spruch und Begründung Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070167.X09Im RIS seit
11.11.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015