Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Der Umstand, dass im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Abteilung mit Angelegenheiten der Bundeswasserbauverwaltung befasst ist, es sich bei der "Republik Österreich - Bundeswasserbauverwaltung" jedoch um ein selbständiges Rechtssubjekt im wasserrechtlichen Verfahren handelt (vgl. B 22. März 2012, 2011/07/0228), vermag weder die Unbefangenheit des der belBeh (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, noch die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen gemäß § 52 Abs. 2 AVG für geboten erscheinen lassen.Der Umstand, dass im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Abteilung mit Angelegenheiten der Bundeswasserbauverwaltung befasst ist, es sich bei der "Republik Österreich - Bundeswasserbauverwaltung" jedoch um ein selbständiges Rechtssubjekt im wasserrechtlichen Verfahren handelt vergleiche B 22. März 2012, 2011/07/0228), vermag weder die Unbefangenheit des der belBeh (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, noch die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG für geboten erscheinen lassen.
Schlagworte
Befangenheit von Sachverständigen Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53) Zurechnung von Organhandlungen BehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070167.X07Im RIS seit
11.11.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015