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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bestehen in Bezug auf ein bewilligtes Hochwasserschutzprojekt aufgrund unterschiedlicher Angaben im Spruch bzw. in zum Inhalt des Spruchs erklärten Projektunterlagen über dessen konkrete Ausführung Zweifel, ist für die Auslegung des Spruchs das mit der Umsetzung des bewilligten Hochwasserschutzprojektes zu erreichende und im Spruch dargestellte Schutzziel maßgeblich. Konkrete Pläne und Berechnungen sind gegenüber einer allgemeinen verbalen Projektbeschreibung eine für die tatsächliche Umsetzung wesentliche Detaillierung. Dass im Gegensatz zur verbalen Beschreibung des Projektes aus den mit Genehmigungsklausel versehenen Plänen und Berechnungen die Tiefe der Entlastungsmulde ohne entsprechendes Fachwissen nicht erkennbar ist, schadet deren Wesentlichkeit für die Auslegung des Bescheidspruchs nicht. Es reicht aus, wenn für einen Fachmann daraus die auszuführende Tiefe erkennbar ist.
Schlagworte
Spruch und Begründung Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070167.X06Im RIS seit
11.11.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015