RS Vwgh 2015/9/24 2012/07/0167

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Veröffentlicht am 24.09.2015
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides ist weder maßgebend, wie sie die Behörde - im Nachhinein - verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand, sondern wie ihr Inhalt objektiv zu verstehen ist.

Schlagworte

Spruch und Begründung Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012070167.X05

Im RIS seit

11.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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