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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides ist weder maßgebend, wie sie die Behörde - im Nachhinein - verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand, sondern wie ihr Inhalt objektiv zu verstehen ist.
Schlagworte
Spruch und Begründung Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070167.X05Im RIS seit
11.11.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015