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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/07/0072 E 2. Oktober 1997 VwSlg 14756 A/1997 RS 2Stammrechtssatz
Parteistellung im Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG hat derjenige, der im Bewilligungsverfahren Parteistellung hatte. Ihm kommt das Recht zu, geltend zu machen, daß die ausgeführte Anlage in einer seine Rechte berührenden Weise nicht mit dem Bewilligungsbescheid übereinstimme. Darüber hinaus kommt Parteistellung im Überprüfungsverfahren - unabhängig von einer Parteistellung im Bewilligungsverfahren - auch demjenigen zu, der durch eine Abweichung vom genehmigten Projekt in seinen Rechten berührt wird.Parteistellung im Überprüfungsverfahren nach Paragraph 121, WRG hat derjenige, der im Bewilligungsverfahren Parteistellung hatte. Ihm kommt das Recht zu, geltend zu machen, daß die ausgeführte Anlage in einer seine Rechte berührenden Weise nicht mit dem Bewilligungsbescheid übereinstimme. Darüber hinaus kommt Parteistellung im Überprüfungsverfahren - unabhängig von einer Parteistellung im Bewilligungsverfahren - auch demjenigen zu, der durch eine Abweichung vom genehmigten Projekt in seinen Rechten berührt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070167.X03Im RIS seit
11.11.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015