RS Vwgh 2015/9/24 2012/07/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2015
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Index

E1E
E3L E13309900
E3L E15101000
E3L E15102000
E3L E15102020
E3L E15102030
E3L E15103030
59/04 EU - EWR
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

12010E267 AEUV Art267;
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4 Abs7;
32004L0035 Umwelthaftung-RL Art12;
32004L0035 Umwelthaftung-RL Art13;
32004L0035 Umwelthaftung-RL Art17 Abs1;
32004L0035 Umwelthaftung-RL Art19 Abs1;
32004L0035 Umwelthaftung-RL Art19;
32004L0035 Umwelthaftung-RL Art2 Z1 litb;
32004L0035 Umwelthaftung-RL Art2;
32006L0021 mineralgewinnende Industrie Abfall-RL;
32009L0031 Kohlendioxidspeicher-RL geologische;
B-UHG 2009 §11 Abs1;
B-UHG 2009 §11 Abs2 Z2;
B-UHG 2009 §11 Abs2;
B-UHG 2009 §11;
B-UHG 2009 §18;
B-UHG 2009 §4 Z1 lita;
B-UHG 2009;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * EU-Register: EU 2015/0005 8. Juni 2017 * EuGH-Zahl: C-529/15 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 2017/07/0001 E 28. März 2018 EuGH 62015CJ0529 B 1. Juni 2017

Rechtssatz

Dem EuGH werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem EuGH werden nach Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Findet die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. L 143 vom 30. April 2004, S 56, geändert durch die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006, ABl. L 102 vom 11. April 2006, S 15 und die Richtlinie 2009/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009, ABl. 140 vom 5. Juni 2009, S 114 (Umwelthaftungs-Richtlinie) auch auf Schäden Anwendung, die zwar auch noch nach dem in Art. 19 Abs. 1 der Umwelthaftungs-Richtlinie genannten Datum auftreten, aber aus dem Betrieb einer vor diesem Datum bewilligten und in Betrieb genommenen Anlage (Wasserkraftanlage) herrühren und von einer wasserrechtlichen Bewilligung gedeckt sind?1. Findet die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. L 143 vom 30. April 2004, S 56, geändert durch die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006, ABl. L 102 vom 11. April 2006, S 15 und die Richtlinie 2009/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009, ABl. 140 vom 5. Juni 2009, S 114 (Umwelthaftungs-Richtlinie) auch auf Schäden Anwendung, die zwar auch noch nach dem in Artikel 19, Absatz eins, der Umwelthaftungs-Richtlinie genannten Datum auftreten, aber aus dem Betrieb einer vor diesem Datum bewilligten und in Betrieb genommenen Anlage (Wasserkraftanlage) herrühren und von einer wasserrechtlichen Bewilligung gedeckt sind?

2. Steht die Umwelthaftungs-Richtlinie, insbesondere deren Art. 12 und 13, einer nationalen Vorschrift entgegen, welche es Fischereiberechtigten verwehrt, ein Prüfungsverfahren iSd Art. 13 der Umwelthaftungs-Richtlinie in Bezug auf einen Umweltschaden iSd Art. 2 Z. 1 lit. b der Richtlinie durchführen zu lassen?2. Steht die Umwelthaftungs-Richtlinie, insbesondere deren Artikel 12 und 13, einer nationalen Vorschrift entgegen, welche es Fischereiberechtigten verwehrt, ein Prüfungsverfahren iSd Artikel 13, der Umwelthaftungs-Richtlinie in Bezug auf einen Umweltschaden iSd Artikel 2, Ziffer eins, Litera b, der Richtlinie durchführen zu lassen?

3. Steht die Umwelthaftungs-Richtlinie, insbesondere deren Art. 2 Z. 1 lit. b, einer nationalen Vorschrift entgegen, welche einen Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen oder mengenmäßigen Zustand oder das ökologische Potential der betreffenden Gewässer hat, vom Begriff des "Umweltschadens" ausnimmt, wenn der Schaden durch eine Bewilligung in Anwendung einer nationalen gesetzlichen Vorschrift gedeckt ist?3. Steht die Umwelthaftungs-Richtlinie, insbesondere deren Artikel 2, Ziffer eins, Litera b,, einer nationalen Vorschrift entgegen, welche einen Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen oder mengenmäßigen Zustand oder das ökologische Potential der betreffenden Gewässer hat, vom Begriff des "Umweltschadens" ausnimmt, wenn der Schaden durch eine Bewilligung in Anwendung einer nationalen gesetzlichen Vorschrift gedeckt ist?

4. Für den Fall, dass Frage 3 bejaht wird:

Ist in den Fällen, in denen bei der nach nationalen Vorschriften erteilten Bewilligung die Kriterien des Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 2000/60/EG (bzw. dessen nationalen Umsetzung) nicht geprüft wurden, bei der Prüfung der Frage, ob ein Umweltschaden im Sinn des Art. 2 Z. 1 lit. b der Umwelthaftungs-Richtlinie vorliegt, Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 2000/60/EG unmittelbar anzuwenden und zu prüfen, ob die Kriterien dieser Bestimmung erfüllt sind?Ist in den Fällen, in denen bei der nach nationalen Vorschriften erteilten Bewilligung die Kriterien des Artikel 4, Absatz 7, der Richtlinie 2000/60/EG (bzw. dessen nationalen Umsetzung) nicht geprüft wurden, bei der Prüfung der Frage, ob ein Umweltschaden im Sinn des Artikel 2, Ziffer eins, Litera b, der Umwelthaftungs-Richtlinie vorliegt, Artikel 4, Absatz 7, der Richtlinie 2000/60/EG unmittelbar anzuwenden und zu prüfen, ob die Kriterien dieser Bestimmung erfüllt sind?

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012070134.X01

Im RIS seit

25.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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