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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/09/0118 E 12. November 2013 RS 1Stammrechtssatz
Stehen Spruch und Begründung zueinander in Widerspruch, oder lässt sich aus dem Bescheid nicht zweifelsfrei entnehmen, über welchen Antrag abgesprochen wurde, erweist sich ein solcher Bescheid als mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet.
Schlagworte
Spruch und Begründung Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070083.X05Im RIS seit
28.10.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015