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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §224;Rechtssatz
Die Geltendmachung einer Haftung nach § 224 BAO stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einhebungsmaßnahme dar (vgl. etwa die in Ritz, BAO5, unter Rz. 3 zu § 7 zitierte Rechtsprechung). Die Einhebung (im Sinne des 6. Abschnittes der BAO) ist Teil der Erhebung (vgl. Ritz, aaO, Rz. 7 zu § 50 BAO).Die Geltendmachung einer Haftung nach Paragraph 224, BAO stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einhebungsmaßnahme dar vergleiche etwa die in Ritz, BAO5, unter Rz. 3 zu Paragraph 7, zitierte Rechtsprechung). Die Einhebung (im Sinne des 6. Abschnittes der BAO) ist Teil der Erhebung vergleiche Ritz, aaO, Rz. 7 zu Paragraph 50, BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015160085.L03Im RIS seit
30.12.2015Zuletzt aktualisiert am
04.01.2016