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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2;Rechtssatz
Auch die unter den Begriff "Nachbar" nach der Wr BauO fallenden Personen gehören zur betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92, weil sich gewerberechtliche und baurechtliche Bewilligungsverfahren sowohl in Bezug auf den Schutzzweck der Nachbarrechte als auch hinsichtlich des aus der Parteistellung ergebenden Rechts auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten im hier wesentlichen Bereich gleichen (Hinweis E vom 4. August 2015, Ra 2014/06/0044). Die revisionswerbenden Parteien sind als Nachbarn im Sinne der Wr BauO im Verfahren zur Genehmigung einer baulichen Anlage nach der Wr BauO Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne der Richtlinie 2011/92 und erfüllen darüber hinaus nach den Kriterien des nationalen Rechts die Anforderungen des ausreichenden Interesses im Sinne dieser Richtlinie. Ihnen muss daher nach dem Urteil des EuGH vom 16. April 2015, C-570/13 (Rn 44), die Möglichkeit eingeräumt werden, gegen eine Entscheidung, dass keine UVP durchzuführen ist, einen Rechtsbehelf einlegen zu können.Auch die unter den Begriff "Nachbar" nach der Wr BauO fallenden Personen gehören zur betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 2011/92, weil sich gewerberechtliche und baurechtliche Bewilligungsverfahren sowohl in Bezug auf den Schutzzweck der Nachbarrechte als auch hinsichtlich des aus der Parteistellung ergebenden Rechts auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten im hier wesentlichen Bereich gleichen (Hinweis E vom 4. August 2015, Ra 2014/06/0044). Die revisionswerbenden Parteien sind als Nachbarn im Sinne der Wr BauO im Verfahren zur Genehmigung einer baulichen Anlage nach der Wr BauO Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne der Richtlinie 2011/92 und erfüllen darüber hinaus nach den Kriterien des nationalen Rechts die Anforderungen des ausreichenden Interesses im Sinne dieser Richtlinie. Ihnen muss daher nach dem Urteil des EuGH vom 16. April 2015, C-570/13 (Rn 44), die Möglichkeit eingeräumt werden, gegen eine Entscheidung, dass keine UVP durchzuführen ist, einen Rechtsbehelf einlegen zu können.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0570 Gruber VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014050056.J04Im RIS seit
29.10.2015Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016