RS Vwgh 2015/9/29 Ro 2014/05/0056

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Veröffentlicht am 29.09.2015
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2;
62013CJ0570 Gruber VORAB;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
EURallg;
UVPG 2000 §3 Abs7;

Rechtssatz

Auch die unter den Begriff "Nachbar" nach der Wr BauO fallenden Personen gehören zur betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92, weil sich gewerberechtliche und baurechtliche Bewilligungsverfahren sowohl in Bezug auf den Schutzzweck der Nachbarrechte als auch hinsichtlich des aus der Parteistellung ergebenden Rechts auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten im hier wesentlichen Bereich gleichen (Hinweis E vom 4. August 2015, Ra 2014/06/0044). Die revisionswerbenden Parteien sind als Nachbarn im Sinne der Wr BauO im Verfahren zur Genehmigung einer baulichen Anlage nach der Wr BauO Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne der Richtlinie 2011/92 und erfüllen darüber hinaus nach den Kriterien des nationalen Rechts die Anforderungen des ausreichenden Interesses im Sinne dieser Richtlinie. Ihnen muss daher nach dem Urteil des EuGH vom 16. April 2015, C-570/13 (Rn 44), die Möglichkeit eingeräumt werden, gegen eine Entscheidung, dass keine UVP durchzuführen ist, einen Rechtsbehelf einlegen zu können.Auch die unter den Begriff "Nachbar" nach der Wr BauO fallenden Personen gehören zur betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 2011/92, weil sich gewerberechtliche und baurechtliche Bewilligungsverfahren sowohl in Bezug auf den Schutzzweck der Nachbarrechte als auch hinsichtlich des aus der Parteistellung ergebenden Rechts auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten im hier wesentlichen Bereich gleichen (Hinweis E vom 4. August 2015, Ra 2014/06/0044). Die revisionswerbenden Parteien sind als Nachbarn im Sinne der Wr BauO im Verfahren zur Genehmigung einer baulichen Anlage nach der Wr BauO Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne der Richtlinie 2011/92 und erfüllen darüber hinaus nach den Kriterien des nationalen Rechts die Anforderungen des ausreichenden Interesses im Sinne dieser Richtlinie. Ihnen muss daher nach dem Urteil des EuGH vom 16. April 2015, C-570/13 (Rn 44), die Möglichkeit eingeräumt werden, gegen eine Entscheidung, dass keine UVP durchzuführen ist, einen Rechtsbehelf einlegen zu können.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0570 Gruber VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014050056.J04

Im RIS seit

29.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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