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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Mit dem, während des anhängigen Revisionsverfahrens erfolgten Übergang der Eigentumsanteile an der zur Bauliegenschaft benachbarten Liegenschaft hat die revisionswerbende Partei ihre Stellung als Nachbar und Partei verloren. Sie kann daher durch den angefochtenen Bescheid, mit dem die Baubewilligung erteilt wurde, nicht mehr in subjektiven Rechten verletzt sein, und ihr kommt kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung in der vorliegenden Angelegenheit zu. Die nunmehrige Eigentümerin hat trotz der ihr gebotenen Möglichkeit nicht erklärt, in das Revisionsverfahren eintreten zu wollen (vgl. zum Eintritt in die Parteistellung etwa das E vom 23. Jänner 2007, 2003/06/0039, und den B vom 23. August 2012, 2011/05/0012). Demzufolge war die Revision, soweit diese von der revisionswerbenden Partei erhoben wurde, gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren insoweit einzustellen.Mit dem, während des anhängigen Revisionsverfahrens erfolgten Übergang der Eigentumsanteile an der zur Bauliegenschaft benachbarten Liegenschaft hat die revisionswerbende Partei ihre Stellung als Nachbar und Partei verloren. Sie kann daher durch den angefochtenen Bescheid, mit dem die Baubewilligung erteilt wurde, nicht mehr in subjektiven Rechten verletzt sein, und ihr kommt kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung in der vorliegenden Angelegenheit zu. Die nunmehrige Eigentümerin hat trotz der ihr gebotenen Möglichkeit nicht erklärt, in das Revisionsverfahren eintreten zu wollen vergleiche zum Eintritt in die Parteistellung etwa das E vom 23. Jänner 2007, 2003/06/0039, und den B vom 23. August 2012, 2011/05/0012). Demzufolge war die Revision, soweit diese von der revisionswerbenden Partei erhoben wurde, gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren insoweit einzustellen.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014050056.J01Im RIS seit
29.10.2015Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016