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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis wurde der Berufungsbescheid ersatzlos aufgehoben. Die Revisionswerberin kann durch bestimmte Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses - selbst wenn das VwG, wie von ihr behauptet, tatsächlich von einer unzutreffenden Rechtsansicht ausgegangen sein sollte - in keinem subjektiven Recht verletzt werden, weil derartige Ausführungen keine über den normativen Gehalt des Spruches - nämlich die ersatzlose Behebung des Berufungsbescheides - hinausgehende Bindungswirkung zu entfalten vermögen (Hinweis B vom 10. Dezember 2013, 2013/05/0203, mwN).
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050064.L03Im RIS seit
24.11.2015Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018