RS Vwgh 2015/9/29 Ra 2015/05/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Der erstinstanzliche Bescheid, mit dem die Baubewilligung erteilt wurde, ist nicht bekämpft worden und gehört dem Rechtsbestand an. Gemäß § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG wurden mit diesem Bewilligungsbescheid die von der Mitbeteiligten gegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen miterledigt. Wenn nun der mit einem förmlichen Abspruch die Einwendungen der Mitbeteiligten abweisende Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis ersatzlos aufgehoben wurde, so ändert dies nichts daran, dass diese Einwendungen (auch weiterhin) mit dem Baubewilligungsbescheid als miterledigt gelten, und an der Rechtswirksamkeit der der Revisionswerberin erteilten Baubewilligung. Im Hinblick darauf ist nicht zu erkennen, dass die Revisionswerberin durch die ersatzlose Aufhebung des genannten Berufungsbescheides in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann.Der erstinstanzliche Bescheid, mit dem die Baubewilligung erteilt wurde, ist nicht bekämpft worden und gehört dem Rechtsbestand an. Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz AVG wurden mit diesem Bewilligungsbescheid die von der Mitbeteiligten gegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen miterledigt. Wenn nun der mit einem förmlichen Abspruch die Einwendungen der Mitbeteiligten abweisende Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis ersatzlos aufgehoben wurde, so ändert dies nichts daran, dass diese Einwendungen (auch weiterhin) mit dem Baubewilligungsbescheid als miterledigt gelten, und an der Rechtswirksamkeit der der Revisionswerberin erteilten Baubewilligung. Im Hinblick darauf ist nicht zu erkennen, dass die Revisionswerberin durch die ersatzlose Aufhebung des genannten Berufungsbescheides in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050064.L02

Im RIS seit

24.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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