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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache 1. des JK in Frankenmarkt,
2. der R in P, 3. des G in Frankenmarkt und 4. des FK in Frankenmarkt, alle vertr durch Dr. H, RA in X, gegen den Bescheid der OÖ LReg vom 30. Juni 1992, Zl. BauR-010513/2-1992 See/Vi, betr Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mP: 1. T in Frankenmarkt, 2. A in Frankenmarkt, 3. Marktgemeinde Frankenmarkt, vertr durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem oben genannten Bescheid wurde den Vorstellungen der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und festgestellt, daß die Vorstellungswerber durch den angefochtenen Berufungsbescheid in ihren Rechten nicht verletzt werden.
Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer sowohl eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (protokolliert zur Zl. 92/05/0202), als auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein. Mit Beschluß vom 19. März 1993, Zl. B 1092/92-9, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde ist unzulässig. Mit der (vor der Abtretung erfolgten) Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerdeführer sein Beschwerderecht verbraucht (siehe die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 450 f wiedergegebene hg. Judikatur, sowie aus jüngster Zeit hg. Beschluß vom 12. November 1992, Zl. 92/18/0431).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050084.X00Im RIS seit
20.11.2000