RS Vwgh 2015/9/29 Ra 2015/05/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2015
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Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/06/0252 E 25. Februar 2010 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist für ein konkretes Baubewilligungsverfahren nicht von Bedeutung, ob der Einschreiter (auch) einen Antrag auf Änderung des Flächenwidmungsplanes gestellt hat, weil über einen solchen Antrag nicht bescheidmäßig abzusprechen ist und dem Einschreiter kein subjektives Recht auf eine Änderung des Flächenwidmungsplanes zukommt.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Baurecht Planungswesen Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Baubewilligung BauRallg6 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050045.L03

Im RIS seit

24.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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