RS Vwgh 2015/9/29 Ra 2015/05/0032

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Veröffentlicht am 29.09.2015
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Frage der Parteistellung eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist von der Baubehörde von Amts wegen an Hand des ihr vorliegenden konkreten Bauvorhabens zu prüfen; eines Vorbringens der in Betracht zu ziehenden Nachbarn bedarf es hiefür nicht.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050032.L02

Im RIS seit

04.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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