RS Vwgh 2015/9/29 Ra 2015/05/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2015
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/05/0112 E 23. Juli 2009 VwSlg 17724 A/2009 RS 1

Stammrechtssatz

Die Wortfolge in § 6 Abs. 1 vorletzter Satz NÖ BauO 1996, dass Nachbarn nur dann Parteien sind, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten "berührt sind", ist im Sinne von "verletzt sein (werden) können", also so zu verstehen, dass es auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ankommt. Die Verletzung von Rechten kann nicht Voraussetzung der Parteistellung sein (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1995, Zl. 94/05/0294, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage der Niederösterreichischen Bauordnung 1976; sinngemäß zur hier anzuwendenden Rechtslage Hinweis auf den hg. Beschluss vom 3. April 2003, Zl. 2002/05/1238).Die Wortfolge in Paragraph 6, Absatz eins, vorletzter Satz NÖ BauO 1996, dass Nachbarn nur dann Parteien sind, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten "berührt sind", ist im Sinne von "verletzt sein (werden) können", also so zu verstehen, dass es auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ankommt. Die Verletzung von Rechten kann nicht Voraussetzung der Parteistellung sein (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1995, Zl. 94/05/0294, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage der Niederösterreichischen Bauordnung 1976; sinngemäß zur hier anzuwendenden Rechtslage Hinweis auf den hg. Beschluss vom 3. April 2003, Zl. 2002/05/1238).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht Nachbar übergangener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050032.L01

Im RIS seit

04.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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