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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/05/0112 E 23. Juli 2009 VwSlg 17724 A/2009 RS 1Stammrechtssatz
Die Wortfolge in § 6 Abs. 1 vorletzter Satz NÖ BauO 1996, dass Nachbarn nur dann Parteien sind, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten "berührt sind", ist im Sinne von "verletzt sein (werden) können", also so zu verstehen, dass es auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ankommt. Die Verletzung von Rechten kann nicht Voraussetzung der Parteistellung sein (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1995, Zl. 94/05/0294, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage der Niederösterreichischen Bauordnung 1976; sinngemäß zur hier anzuwendenden Rechtslage Hinweis auf den hg. Beschluss vom 3. April 2003, Zl. 2002/05/1238).Die Wortfolge in Paragraph 6, Absatz eins, vorletzter Satz NÖ BauO 1996, dass Nachbarn nur dann Parteien sind, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten "berührt sind", ist im Sinne von "verletzt sein (werden) können", also so zu verstehen, dass es auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ankommt. Die Verletzung von Rechten kann nicht Voraussetzung der Parteistellung sein (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1995, Zl. 94/05/0294, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage der Niederösterreichischen Bauordnung 1976; sinngemäß zur hier anzuwendenden Rechtslage Hinweis auf den hg. Beschluss vom 3. April 2003, Zl. 2002/05/1238).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht Nachbar übergangenerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050032.L01Im RIS seit
04.11.2015Zuletzt aktualisiert am
04.07.2017