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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs3;Rechtssatz
Eine Bestimmung, die vorsieht, dass bei der bescheiderlassenden Behörde die Funktion oder der Name des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates angegeben sein müsste, gibt es nicht, zumal der die Erledigung genehmigende Organwalter unbestritten namentlich genannt ist.
Schlagworte
FertigungsklauselEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050005.L01Im RIS seit
16.12.2015Zuletzt aktualisiert am
17.12.2015