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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §30 Abs6;Rechtssatz
Mit Erkenntnis vom 18. Juni 2015, V 68/2015-10, stellte der VfGH fest, dass der vorliegende Flächenwidmungsplan, soweit er für jene Fläche, welche im Osten von dem im Plan als "Steyrtalstraße" ausgewiesenen Straßenzug begrenzt und von einer in west-östlicher Richtung verlaufenden, als "OKA 30 kV" ausgewiesenen Hochspannungsleitung durchzogen wird, die Widmung als eingeschränktes gemischtes Baugebiet ("MB") vorsieht, gesetzwidrig war. Gemäß Art. 139 Abs. 6 B-VG ist, wenn der VfGH ausgesprochen hat, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, diese im Anlassfall nicht anzuwenden. Mit dem Ausspruch der Gesetzwidrigkeit der angeführten Teile der Verordnung durch den VfGH wurde in Bezug auf das durch diese als "eingeschränktes gemischtes Baugebiet" gewidmete Grundstück die nach dem angefochtenen Bescheid maßgebliche Rechtsgrundlage für die Versagung der beantragten Baubewilligung beseitigt. Durch die Anwendung des als gesetzwidrig erkannten Flächenwidmungsplanes wurde der Bf in seinen Rechten verletzt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.Mit Erkenntnis vom 18. Juni 2015, römisch fünf 68/2015-10, stellte der VfGH fest, dass der vorliegende Flächenwidmungsplan, soweit er für jene Fläche, welche im Osten von dem im Plan als "Steyrtalstraße" ausgewiesenen Straßenzug begrenzt und von einer in west-östlicher Richtung verlaufenden, als "OKA 30 kV" ausgewiesenen Hochspannungsleitung durchzogen wird, die Widmung als eingeschränktes gemischtes Baugebiet ("MB") vorsieht, gesetzwidrig war. Gemäß Artikel 139, Absatz 6, B-VG ist, wenn der VfGH ausgesprochen hat, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, diese im Anlassfall nicht anzuwenden. Mit dem Ausspruch der Gesetzwidrigkeit der angeführten Teile der Verordnung durch den VfGH wurde in Bezug auf das durch diese als "eingeschränktes gemischtes Baugebiet" gewidmete Grundstück die nach dem angefochtenen Bescheid maßgebliche Rechtsgrundlage für die Versagung der beantragten Baubewilligung beseitigt. Durch die Anwendung des als gesetzwidrig erkannten Flächenwidmungsplanes wurde der Bf in seinen Rechten verletzt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2015050002.X01Im RIS seit
29.10.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015