Index
L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Zu den tragenden Aufhebungsgründen, denen eine Bindungswirkung zukommt, gehören auch jene Gründe, die als logische Voraussetzung der Auffassung der belangten Behörde, die tragend zur Aufhebung des Gemeindebescheides geführt hat, vorgelagert sind (Hinweis E vom 6. November 2013, 2011/05/0191, mwN).
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013050181.X01Im RIS seit
28.10.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015