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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/05/0182 2013/05/0180Rechtssatz
Dem Nachbarn kommt aufgrund des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO 1996 nur hinsichtlich seines bestehenden (und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten) Bauwerks das Nachbarrecht auf Wahrung der Standsicherheit zu, wobei sich dieses Recht nur auf ein Bauwerk und nicht auf das Grundstück bezieht (hinweis E vom 11. Dezember 2012, 2009/05/0308). Ebenso verhält es sich mit dem Einwand der Trockenheit.Dem Nachbarn kommt aufgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 nur hinsichtlich seines bestehenden (und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten) Bauwerks das Nachbarrecht auf Wahrung der Standsicherheit zu, wobei sich dieses Recht nur auf ein Bauwerk und nicht auf das Grundstück bezieht (hinweis E vom 11. Dezember 2012, 2009/05/0308). Ebenso verhält es sich mit dem Einwand der Trockenheit.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013050179.X06Im RIS seit
29.10.2015Zuletzt aktualisiert am
14.12.2018