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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/05/0182 2013/05/0180Rechtssatz
Für die Frage der Präklusion ist mangels eigener diesbezüglicher Regelungen in der NÖ BauO 1996 § 42 AVG zu beachten. Diese Regelung des § 42 AVG bedeutet, dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (Hinweis E vom 19. Mai 2015, 2013/05/0190).Für die Frage der Präklusion ist mangels eigener diesbezüglicher Regelungen in der NÖ BauO 1996 Paragraph 42, AVG zu beachten. Diese Regelung des Paragraph 42, AVG bedeutet, dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (Hinweis E vom 19. Mai 2015, 2013/05/0190).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013050179.X05Im RIS seit
29.10.2015Zuletzt aktualisiert am
14.12.2018