RS Vwgh 2015/9/29 2013/05/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2015
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/05/0182 2013/05/0180

Rechtssatz

Ein von der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, dem Bauwich, den Abständen zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe losgelöstes Recht auf Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster kennt die NÖ BauO 1996 nicht (Hinweis E vom 25. September 2012, 2010/05/0158). Ebenso wenig kennt die NÖ BauO 1996 ein Recht auf Erzielung einer ausreichenden Belichtung von Gärten.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013050179.X04

Im RIS seit

29.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten