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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1 Z5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/05/0182 2013/05/0180Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/05/0197 E 12. November 2002 RS 3Stammrechtssatz
Der Umstand, dass der Sachbearbeiter, der in erster Instanz tätig wurde, auch in zweiter Instanz eine vorbereitende Tätigkeit für die Entscheidung der Behörde zweiter Instanz entfaltet hat (welcher er nicht angehört), bedeutet noch keinen wesentlichen Verfahrensmangel.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013050179.X02Im RIS seit
29.10.2015Zuletzt aktualisiert am
14.12.2018