RS Vwgh 2015/9/29 2013/05/0179

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Veröffentlicht am 29.09.2015
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/05/0182 2013/05/0180

Rechtssatz

Bei der Abstimmung über die bescheidmäßige Erledigung muss nicht nur der Spruch der Entscheidung, sondern auch deren Begründung (zumindest in den Grundsätzen) der Beschlussfassung unterzogen werden, andernfalls der ausgefertigte Bescheid, der eine (eingehende) Begründung enthält, durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt und damit rechtswidrig ist (Hinweis E vom 12. Dezember 1988, 88/12/0023 und E vom 27. April 2015, 2012/11/0082).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013050179.X01

Im RIS seit

29.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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