Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0339 E 14. November 2006 RS 2Stammrechtssatz
Ein Beseitigungsauftrag darf sich nur dann auf Teile einer Baulichkeit beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile vom übrigen Teil der Baulichkeit trennbar sind (vgl. das hg Erkenntnis vom 25. Februar 2005 Zl. 2004/05/0279).Ein Beseitigungsauftrag darf sich nur dann auf Teile einer Baulichkeit beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile vom übrigen Teil der Baulichkeit trennbar sind vergleiche das hg Erkenntnis vom 25. Februar 2005 Zl. 2004/05/0279).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013050114.X03Im RIS seit
27.10.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015