RS Vwgh 2015/9/29 2013/05/0096

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Veröffentlicht am 29.09.2015
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1883 §6 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Nachbar kann die Frage des Vorliegens eines konsensgemäßen Bestands nur dann relevieren, wenn er dadurch in einem von ihm geltend gemachten Nachbarrecht verletzt wäre (Hinweis Erkenntnisse vom 12. Juni 2012, 2010/05/0167, und 2010/05/0223).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013050096.X02

Im RIS seit

09.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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