RS Vwgh 2015/9/29 2013/05/0059

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Veröffentlicht am 29.09.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwRallg;
ZustG §37a;
  1. ZustG § 37a heute
  2. ZustG § 37a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008

Rechtssatz

Nach den Materialien zu § 37a ZustG (RV 294 BlgNR 23. GP 24: "Zu § 37a") handelt es sich dabei um Fälle, in denen Antragstellung und Zustellung in derselben technischen Umgebung (z.B. einer Webanwendung) erfolgen und zueinander in engem zeitlichem Zusammenhang stehen: Voraussetzung der Zustellung ist, dass der Antragsteller (und Empfänger des zuzustellenden Dokuments) die technische Umgebung nach dem Einstieg in diese nicht verlässt, bevor die Zustellung erfolgt ist. Hier ist z.B. an Datenbank- und Registerabfragen gedacht, bei denen das zuzustellende Dokument automatisiert verfügbar gemacht werden kann. Zutreffend weist der Bf darauf hin, dass von einem engen Zusammenhang im Sinn des § 37a erster Satz ZustG nicht gesprochen werden kann, wenn zwischen der Übermittlung der Berufungsergänzung des Beschwerdeführers per E-Mail und der Sendung der Ladung zur Berufungsverhandlung per E-Mail nahezu ein Jahr verstrichen war.Nach den Materialien zu Paragraph 37 a, ZustG Regierungsvorlage 294 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 24: "Zu Paragraph 37 a,) handelt es sich dabei um Fälle, in denen Antragstellung und Zustellung in derselben technischen Umgebung (z.B. einer Webanwendung) erfolgen und zueinander in engem zeitlichem Zusammenhang stehen: Voraussetzung der Zustellung ist, dass der Antragsteller (und Empfänger des zuzustellenden Dokuments) die technische Umgebung nach dem Einstieg in diese nicht verlässt, bevor die Zustellung erfolgt ist. Hier ist z.B. an Datenbank- und Registerabfragen gedacht, bei denen das zuzustellende Dokument automatisiert verfügbar gemacht werden kann. Zutreffend weist der Bf darauf hin, dass von einem engen Zusammenhang im Sinn des Paragraph 37 a, erster Satz ZustG nicht gesprochen werden kann, wenn zwischen der Übermittlung der Berufungsergänzung des Beschwerdeführers per E-Mail und der Sendung der Ladung zur Berufungsverhandlung per E-Mail nahezu ein Jahr verstrichen war.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013050059.X01

Im RIS seit

29.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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