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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Nach den Materialien zu § 37a ZustG (RV 294 BlgNR 23. GP 24: "Zu § 37a") handelt es sich dabei um Fälle, in denen Antragstellung und Zustellung in derselben technischen Umgebung (z.B. einer Webanwendung) erfolgen und zueinander in engem zeitlichem Zusammenhang stehen: Voraussetzung der Zustellung ist, dass der Antragsteller (und Empfänger des zuzustellenden Dokuments) die technische Umgebung nach dem Einstieg in diese nicht verlässt, bevor die Zustellung erfolgt ist. Hier ist z.B. an Datenbank- und Registerabfragen gedacht, bei denen das zuzustellende Dokument automatisiert verfügbar gemacht werden kann. Zutreffend weist der Bf darauf hin, dass von einem engen Zusammenhang im Sinn des § 37a erster Satz ZustG nicht gesprochen werden kann, wenn zwischen der Übermittlung der Berufungsergänzung des Beschwerdeführers per E-Mail und der Sendung der Ladung zur Berufungsverhandlung per E-Mail nahezu ein Jahr verstrichen war.Nach den Materialien zu Paragraph 37 a, ZustG Regierungsvorlage 294 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 24: "Zu Paragraph 37 a,) handelt es sich dabei um Fälle, in denen Antragstellung und Zustellung in derselben technischen Umgebung (z.B. einer Webanwendung) erfolgen und zueinander in engem zeitlichem Zusammenhang stehen: Voraussetzung der Zustellung ist, dass der Antragsteller (und Empfänger des zuzustellenden Dokuments) die technische Umgebung nach dem Einstieg in diese nicht verlässt, bevor die Zustellung erfolgt ist. Hier ist z.B. an Datenbank- und Registerabfragen gedacht, bei denen das zuzustellende Dokument automatisiert verfügbar gemacht werden kann. Zutreffend weist der Bf darauf hin, dass von einem engen Zusammenhang im Sinn des Paragraph 37 a, erster Satz ZustG nicht gesprochen werden kann, wenn zwischen der Übermittlung der Berufungsergänzung des Beschwerdeführers per E-Mail und der Sendung der Ladung zur Berufungsverhandlung per E-Mail nahezu ein Jahr verstrichen war.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013050059.X01Im RIS seit
29.10.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015