RS Vwgh 2015/9/29 2013/05/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2015
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Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17;
B-VG Art18;
ROG NÖ 1976 §13;
ROG NÖ 1976 §21 Abs16;
ROG NÖ 1976 §27;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Bei Beachtung des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Erfordernisses der Publizität von Rechtsverordnungen und deren Zugänglichkeit, damit Rechtsunterworfene davon jederzeit Kenntnis nehmen können, und bei verfassungskonformer Interpretation des § 21 Abs. 16 NÖ ROG 1976 erscheint es nach Auffassung des VwGH als geboten, diese Bestimmung dahin ausdehnend auszulegen, dass beim Gemeindeamt über Verlangen auch in bereits außer Kraft getretene ROP der Gemeinde Einsicht zu gewähren ist, sofern diese nicht, etwa auf Grund seinerzeitiger Publikationsvorschriften, nach wie vor sonstwie zugänglich sind. Die Gemeindebehörden hätten daher dem Antrag der Bf, diesen (auch) in die bereits außer Kraft getretenen, zwischen 1972 und 1995 in Geltung gestandenen Fassungen des ROP Einsicht zu gewähren, insoweit stattgeben müssen, als deren Teilen normative Wirkung nach außen zukam - also insbesondere in den Verordnungstext, die dazugehörigen Pläne (Entwicklungskonzept, Flächenwidmungsplan, Verkehrskonzept) und dazugehörige grafische Darstellungen (z.B. Legenden) Einsicht gewähren müssen; nicht jedoch in Berichte der Grundlagenforschung, wie Grundlagenberichte, in Erläuterungsberichte, Flächenbilanzen oder Umweltberichte; ebenso nicht in die Verwaltungsakten über die Erlassung dieser Verordnungen (Hinweis E vom 23. Mai 2005, 2004/06/0160).Bei Beachtung des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Erfordernisses der Publizität von Rechtsverordnungen und deren Zugänglichkeit, damit Rechtsunterworfene davon jederzeit Kenntnis nehmen können, und bei verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 21, Absatz 16, NÖ ROG 1976 erscheint es nach Auffassung des VwGH als geboten, diese Bestimmung dahin ausdehnend auszulegen, dass beim Gemeindeamt über Verlangen auch in bereits außer Kraft getretene ROP der Gemeinde Einsicht zu gewähren ist, sofern diese nicht, etwa auf Grund seinerzeitiger Publikationsvorschriften, nach wie vor sonstwie zugänglich sind. Die Gemeindebehörden hätten daher dem Antrag der Bf, diesen (auch) in die bereits außer Kraft getretenen, zwischen 1972 und 1995 in Geltung gestandenen Fassungen des ROP Einsicht zu gewähren, insoweit stattgeben müssen, als deren Teilen normative Wirkung nach außen zukam - also insbesondere in den Verordnungstext, die dazugehörigen Pläne (Entwicklungskonzept, Flächenwidmungsplan, Verkehrskonzept) und dazugehörige grafische Darstellungen (z.B. Legenden) Einsicht gewähren müssen; nicht jedoch in Berichte der Grundlagenforschung, wie Grundlagenberichte, in Erläuterungsberichte, Flächenbilanzen oder Umweltberichte; ebenso nicht in die Verwaltungsakten über die Erlassung dieser Verordnungen (Hinweis E vom 23. Mai 2005, 2004/06/0160).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013050034.X11

Im RIS seit

29.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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