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L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §17;Rechtssatz
Bei Beachtung des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Erfordernisses der Publizität von Rechtsverordnungen und deren Zugänglichkeit, damit Rechtsunterworfene davon jederzeit Kenntnis nehmen können, und bei verfassungskonformer Interpretation des § 21 Abs. 16 NÖ ROG 1976 erscheint es nach Auffassung des VwGH als geboten, diese Bestimmung dahin ausdehnend auszulegen, dass beim Gemeindeamt über Verlangen auch in bereits außer Kraft getretene ROP der Gemeinde Einsicht zu gewähren ist, sofern diese nicht, etwa auf Grund seinerzeitiger Publikationsvorschriften, nach wie vor sonstwie zugänglich sind. Die Gemeindebehörden hätten daher dem Antrag der Bf, diesen (auch) in die bereits außer Kraft getretenen, zwischen 1972 und 1995 in Geltung gestandenen Fassungen des ROP Einsicht zu gewähren, insoweit stattgeben müssen, als deren Teilen normative Wirkung nach außen zukam - also insbesondere in den Verordnungstext, die dazugehörigen Pläne (Entwicklungskonzept, Flächenwidmungsplan, Verkehrskonzept) und dazugehörige grafische Darstellungen (z.B. Legenden) Einsicht gewähren müssen; nicht jedoch in Berichte der Grundlagenforschung, wie Grundlagenberichte, in Erläuterungsberichte, Flächenbilanzen oder Umweltberichte; ebenso nicht in die Verwaltungsakten über die Erlassung dieser Verordnungen (Hinweis E vom 23. Mai 2005, 2004/06/0160).Bei Beachtung des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Erfordernisses der Publizität von Rechtsverordnungen und deren Zugänglichkeit, damit Rechtsunterworfene davon jederzeit Kenntnis nehmen können, und bei verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 21, Absatz 16, NÖ ROG 1976 erscheint es nach Auffassung des VwGH als geboten, diese Bestimmung dahin ausdehnend auszulegen, dass beim Gemeindeamt über Verlangen auch in bereits außer Kraft getretene ROP der Gemeinde Einsicht zu gewähren ist, sofern diese nicht, etwa auf Grund seinerzeitiger Publikationsvorschriften, nach wie vor sonstwie zugänglich sind. Die Gemeindebehörden hätten daher dem Antrag der Bf, diesen (auch) in die bereits außer Kraft getretenen, zwischen 1972 und 1995 in Geltung gestandenen Fassungen des ROP Einsicht zu gewähren, insoweit stattgeben müssen, als deren Teilen normative Wirkung nach außen zukam - also insbesondere in den Verordnungstext, die dazugehörigen Pläne (Entwicklungskonzept, Flächenwidmungsplan, Verkehrskonzept) und dazugehörige grafische Darstellungen (z.B. Legenden) Einsicht gewähren müssen; nicht jedoch in Berichte der Grundlagenforschung, wie Grundlagenberichte, in Erläuterungsberichte, Flächenbilanzen oder Umweltberichte; ebenso nicht in die Verwaltungsakten über die Erlassung dieser Verordnungen (Hinweis E vom 23. Mai 2005, 2004/06/0160).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013050034.X11Im RIS seit
29.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017