Index
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
B-VG Art139 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, dass eine Rechtsverordnung außer Kraft getreten ist, bewirkt im Allgemeinen noch nicht, dass ihr für Sachverhalte, die in ihrem zeitlichen Anwendungsbereich verwirklicht wurden, keine rechtliche Bedeutung mehr zukäme.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013050034.X10Im RIS seit
29.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017