RS Vwgh 2015/9/29 2013/05/0034

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Veröffentlicht am 29.09.2015
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Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17;
ROG NÖ 1976 §21 Abs16;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002

Rechtssatz

Das NÖ ROG 1976 sieht in § 21 Abs. 16 zwar vor, dass das Raumordnungsprogramm im Gemeindeamt während der Amtsstunden der allgemeinen Einsicht zugänglich zu halten ist. Es trifft jedoch keine ausdrückliche Regelung darüber, ob auch in ein bereits außer Kraft getretenes, beim Gemeindeamt aufliegendes Raumordnungsprogramm Einsicht gewährt werden muss.Das NÖ ROG 1976 sieht in Paragraph 21, Absatz 16, zwar vor, dass das Raumordnungsprogramm im Gemeindeamt während der Amtsstunden der allgemeinen Einsicht zugänglich zu halten ist. Es trifft jedoch keine ausdrückliche Regelung darüber, ob auch in ein bereits außer Kraft getretenes, beim Gemeindeamt aufliegendes Raumordnungsprogramm Einsicht gewährt werden muss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013050034.X08

Im RIS seit

29.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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