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L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §17;Rechtssatz
Das NÖ ROG 1976 sieht in § 21 Abs. 16 zwar vor, dass das Raumordnungsprogramm im Gemeindeamt während der Amtsstunden der allgemeinen Einsicht zugänglich zu halten ist. Es trifft jedoch keine ausdrückliche Regelung darüber, ob auch in ein bereits außer Kraft getretenes, beim Gemeindeamt aufliegendes Raumordnungsprogramm Einsicht gewährt werden muss.Das NÖ ROG 1976 sieht in Paragraph 21, Absatz 16, zwar vor, dass das Raumordnungsprogramm im Gemeindeamt während der Amtsstunden der allgemeinen Einsicht zugänglich zu halten ist. Es trifft jedoch keine ausdrückliche Regelung darüber, ob auch in ein bereits außer Kraft getretenes, beim Gemeindeamt aufliegendes Raumordnungsprogramm Einsicht gewährt werden muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013050034.X08Im RIS seit
29.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017