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L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §17;Rechtssatz
Von der Frage des Anspruches auf Einsicht in die Akten über die Erlassung der generellen Normen ist die Frage zu unterscheiden, ob Adressaten von Rechtsverordnungen, wenn diese zwar bereits außer Kraft getreten sind, aber bei abstrakter Betrachtung noch immer Rechtswirkungen auf in ihrem früheren Geltungsbereich verwirklichte Sachverhalte haben können, die Möglichkeit zu bieten ist, durch Einsichtnahme vom Inhalt solcher Verordnungen Kenntnis zu nehmen, wenn diese nicht - wie etwa im Bundesgesetzblatt oder in einem Landesgesetzblatt bzw. im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundgemachte Rechtsvorschriften (vgl. in dieser Hinsicht etwa Art. 49 Abs. 3 und 4 B-VG iVm dem BGBlG sowie Art. 97 Abs. 1 und Art. 101a B-VG) - so verlautbart wurden, dass sie allgemein zugänglich sind und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.Von der Frage des Anspruches auf Einsicht in die Akten über die Erlassung der generellen Normen ist die Frage zu unterscheiden, ob Adressaten von Rechtsverordnungen, wenn diese zwar bereits außer Kraft getreten sind, aber bei abstrakter Betrachtung noch immer Rechtswirkungen auf in ihrem früheren Geltungsbereich verwirklichte Sachverhalte haben können, die Möglichkeit zu bieten ist, durch Einsichtnahme vom Inhalt solcher Verordnungen Kenntnis zu nehmen, wenn diese nicht - wie etwa im Bundesgesetzblatt oder in einem Landesgesetzblatt bzw. im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundgemachte Rechtsvorschriften vergleiche in dieser Hinsicht etwa Artikel 49, Absatz 3 und 4 B-VG in Verbindung mit dem BGBlG sowie Artikel 97, Absatz eins und Artikel 101 a, B-VG) - so verlautbart wurden, dass sie allgemein zugänglich sind und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013050034.X07Im RIS seit
29.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017