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L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §17;Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist strittig, ob in nicht mehr in Kraft stehende Verordnungen der Gemeinde über das Raumordnungsprogramm Einsicht zu gewähren ist. Soweit die Behörde unter Hinweis auf das E vom 23. Mai 2005, Zl. 2004/06/0160, die Auffassung vertritt, dass sich § 17 AVG nicht auf verwaltungsbehördliche Verfahren, in denen Verordnungen erlassen werden, beziehe und die Beschwerdeführer, denen im Verordnungserlassungsverfahren keine Parteistellung zukomme, keinen Anspruch darauf hätten, in die Akten über die Erlassung solcher Verordnungen Einsicht zu nehmen, ist sie im Recht.Im Beschwerdefall ist strittig, ob in nicht mehr in Kraft stehende Verordnungen der Gemeinde über das Raumordnungsprogramm Einsicht zu gewähren ist. Soweit die Behörde unter Hinweis auf das E vom 23. Mai 2005, Zl. 2004/06/0160, die Auffassung vertritt, dass sich Paragraph 17, AVG nicht auf verwaltungsbehördliche Verfahren, in denen Verordnungen erlassen werden, beziehe und die Beschwerdeführer, denen im Verordnungserlassungsverfahren keine Parteistellung zukomme, keinen Anspruch darauf hätten, in die Akten über die Erlassung solcher Verordnungen Einsicht zu nehmen, ist sie im Recht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013050034.X06Im RIS seit
29.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017