RS Vwgh 2015/9/29 2013/05/0034

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Veröffentlicht am 29.09.2015
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Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17;
ROG NÖ 1976 §13;
ROG NÖ 1976 §21;
ROG NÖ 1976 §27;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist strittig, ob in nicht mehr in Kraft stehende Verordnungen der Gemeinde über das Raumordnungsprogramm Einsicht zu gewähren ist. Soweit die Behörde unter Hinweis auf das E vom 23. Mai 2005, Zl. 2004/06/0160, die Auffassung vertritt, dass sich § 17 AVG nicht auf verwaltungsbehördliche Verfahren, in denen Verordnungen erlassen werden, beziehe und die Beschwerdeführer, denen im Verordnungserlassungsverfahren keine Parteistellung zukomme, keinen Anspruch darauf hätten, in die Akten über die Erlassung solcher Verordnungen Einsicht zu nehmen, ist sie im Recht.Im Beschwerdefall ist strittig, ob in nicht mehr in Kraft stehende Verordnungen der Gemeinde über das Raumordnungsprogramm Einsicht zu gewähren ist. Soweit die Behörde unter Hinweis auf das E vom 23. Mai 2005, Zl. 2004/06/0160, die Auffassung vertritt, dass sich Paragraph 17, AVG nicht auf verwaltungsbehördliche Verfahren, in denen Verordnungen erlassen werden, beziehe und die Beschwerdeführer, denen im Verordnungserlassungsverfahren keine Parteistellung zukomme, keinen Anspruch darauf hätten, in die Akten über die Erlassung solcher Verordnungen Einsicht zu nehmen, ist sie im Recht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013050034.X06

Im RIS seit

29.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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