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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Sind Anträge der Partei im angefochtenen Bescheid nicht oder nur zum Teil erledigt worden, ist die Berufungsbehörde nicht befugt, über nicht behandelte Anträge bzw. unerledigte Teile abzusprechen, weil sie nicht zur "Sache", d.h. zum Inhalt des Spruches des mit der Berufung bekämpften Bescheides, gehören.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013050034.X03Im RIS seit
29.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017