RS Vwgh 2015/9/29 2013/05/0034

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Veröffentlicht am 29.09.2015
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Sind Anträge der Partei im angefochtenen Bescheid nicht oder nur zum Teil erledigt worden, ist die Berufungsbehörde nicht befugt, über nicht behandelte Anträge bzw. unerledigte Teile abzusprechen, weil sie nicht zur "Sache", d.h. zum Inhalt des Spruches des mit der Berufung bekämpften Bescheides, gehören.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013050034.X03

Im RIS seit

29.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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